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Verurteilung wegen veralteter Online-Speisekarte

Eingetragen am 2005-02-25 21:15 von Thorsten Sommer unter #blogging.

So kann man sich auch selbst ins Knie schießen: Erst einen Webauftritt erstellen und anschließend über Monate verlottern lassen. – Solcherart Vorgehen führt a) zu einem ganz schlechten Eindruck bei den Besuchern und b) möglicherweise zu einer Verurteilung:

Der Stein des Anstoßes: Preise und Sortiment im Web stimmten schon seit langem nicht mehr mit der Wirklichkeit vor Ort überein. Die Online-Preise lagen zwischen 17 und 36 Prozent unter jenen Preisen, die der Wirt aktuell verrechnete. Schwache Entgegnung des Lokalbesitzers: Ihm sei die veralterte Online-Speisekarte bestens bekannt, aber es fehle ihm an Zeit und Kompetenz, um Änderungen vorzunehmen. Diese Einstellung kam ihn letztlich teuer: Das vom Restaurant-Verband eingeschaltete Gericht befand nun, dass es sich dabei um unlauteren Wettbewerb und Täuschung des Verbrauchers handelt. Die Kosten in Höhe von 1.640 Euro Strafe plus Verfahrenskosten hätte der Wirt gut und gerne in einen tollen Webauftritt stecken können.

[ via: computerwelt.at ]

Genauso kann es jedem mit normalen Speisekarten gehen. Nicht nur aus diesem Grund gehört die regelmäßige(!) Aktualisierung zu meiner Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Erstellung von Speisekarten. Wer keine Kapazitäten zur Aktualisierung hat, der sollte die Karte bzw. den Webauftritt lieber ganz weglassen.

Fraglich bleibt, ob ein Betrieb ohne Kapazität zur Aktualisierung seiner Karte überhaupt markttauglich ist.

tags
#speisekarten #gastronomie #aktualisierung

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