Speisekarten-Blog

Nicht mehr ganz aktuell

Eingetragen am 2016-09-07 18:46 von Thorsten Sommer unter #gastronomie.

Nicht mehr ganz aktuell, wenn es auch zum Vintage-Look des Betriebes passt.

LMIV in Deutschland – na, und?

Eingetragen am 2015-08-07 13:33 von Thorsten Sommer unter #blogging.

Mittlerweile sind ein paar Monate nach Inkrafttreten der neuen LMIV ins Land gegangen. Und: Niemand hat es gemerkt. – Wirklich niemand? Was ist aus all den Bedenkenträgern des letzten Jahres geworden? Versuch einer Bestandsaufnahme …

Aus meiner Sicht ist die beste Lösung auch die einfachste und in Deutschland sogar zulässige:

Im Sinne einer pragmatischen Vorgehensweise könnte durch einzelstaatliche Maßnahmen festgelegt werden, dass genaue Informationen zu Allergenen/Unverträglichkeiten [ … ] auf Nachfrage erhältlich sind.

Ergo: Es braucht im Gastraum oder in der Karte nur einen Hinweis dieser Art:

Im Hintergrund muss man dann natürlich auch wirklich das entsprechende Fachwissen vorhalten. Nichts wäre wohl peinlicher als bei einer realen Nachfrage oder gar einer Kontrolle ins Nichts zu greifen.

Zwischenzeitlich habe ich auch die anderen Ansätze zur Umsetzung der LMIV gesehen: Die „Fußnotenreihen“, die „telefonbuchdicken Anhänge“, das „Kleingedruckte“ oder auch Lösungen wie diese einer großen US-amerikanischen Schnellesskette:

Inhaltlich sicherlich völlig korrekt, aber: Wollen Sie das Zeug nach dieser Lektüre wirklich noch essen?

Österreich in Panik – die LMIV kommt

Eingetragen am 2014-10-26 10:45 von Thorsten Sommer unter #blogging.

Ausatmen, liebe Österreicher. Ich glaube, dass ihr bezüglich der LMIV hyperventiliert:

Die Gästeinformation kann auf zwei Wegen passieren: wie von der EU vorgesehen schriftlich neben jedem Gericht auf der Speisekarte. Was aber, wie WK-Gastro-Obfrau und Haubenwirtin Barbara Krenn betont, "oft telefonbuchdicke Speisekarten zur Folge hätte, die bei jeder kleinen Zutat-Änderung neu ausgedruckt werden müssten".

[ via: Kleine Zeitung ]

So heißt es in den „Fragen und Antworten zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“ der Europäischen Union (PDF, 228KB) unter anderem:

Im Sinne einer pragmatischen Vorgehensweise könnte durch einzelstaatliche Maßnahmen festgelegt werden, dass genaue Informationen zu Allergenen/Unverträglichkeiten von Stoffen, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines nicht vorverpackten Lebensmittels verwendet wurden, dem Verbraucher auf Nachfrage zur Verfügung gestellt werden können, vorausgesetzt der Lebensmittelunternehmer weist an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft darauf hin, dass solche Informationen auf Nachfrage erhältlich sind. Hierdurch würden Verbraucher bereits darauf aufmerksam gemacht werden, dass es beim nicht vorverpackten Lebensmittel zu Problemen mit Allergenen/Unverträglichkeiten kommen kann und dass entsprechende Informationen verfügbar und leicht zugänglich sind.

Wie schon beschrieben, sehe ich derzeit noch keinen Anlass zur Veranlassung.

Keine Angst vor der LMIV

Eingetragen am 2014-02-17 20:59 von Thorsten Sommer unter #gastronomie.
Flag of Europe

Buh! Die neue Lebensmittel-Informationsvorschrift, kurz LMIV, der Europäischen Union (EU-Verordnung Nr. 1169/2011) tritt in Ende 2014 in Kraft. – Bevor jetzt Panik beim Speisekarten erstellen ausbricht (wie an manchen Stellen im Web schon geschehen), erstmal in Ruhe durchlesen und herausfinden, was der normale Feld-, Wald- und Wiesen-Gastronom davon hat:

Zitate aus der Verordnung (Fettungen von mir):

Artikel 1, Absatz 3: Diese Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Ver­braucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbie­ter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.

Aha, wenn man denn weiß, wer „Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung“ ist:

Artikel 2, Absatz 2, Buchstabe d: „Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung“ Einrichtungen je­der Art (darunter auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände) wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Kran­kenhäuser oder Catering-Unternehmen, in denen im Rah­men einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zubereitet werden;

Ok, demnach besteht Informationspflicht in der Gastronomie wie folgt:

(1) Schreibt das Lebensmittelinformationsrecht verpflichtende Informationen über Lebensmittel vor, so gilt dies insbesondere für Informationen, die unter eine der folgenden Kategorien fal­len:

a) Informationen zu Identität und Zusammensetzung, Eigen­schaften oder sonstigen Merkmalen des Lebensmittels;

b) Informationen zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher und zur sicheren Verwendung eines Lebensmittels. Hierunter fallen insbesondere Informationen zu

i) einer Zusammensetzung, die für die Gesundheit be­stimmter Gruppen von Verbrauchern schädlich sein könnte;

ii) Haltbarkeit, Lagerung und sicherer Verwendung;

iii) den Auswirkungen auf die Gesundheit, insbesondere zu den Risiken und Folgen eines schädlichen und gefähr­lichen Konsums von Lebensmitteln;

c) Informationen zu ernährungsphysiologischen Eigenschaften, damit die Verbraucher — auch diejenigen mit besonderen Ernährungsbedürfnissen — eine fundierte Wahl treffen kön­nen.

Hier könnte die Deklarationsfetischisten schon mal vorab in Jubel ausbrechen, aber bitte nicht zu früh freuen:

Artikel 12, Absatz 5: Im Fall von nicht vorverpackten Lebensmitteln gelten die Bestimmungen des Artikels 44.

In dem es dann zu nicht vorverpackten Lebensmitteln (dem Normalfall in der Gastronomie) heißt:

Artikel 44, Absatz 1: Werden Lebensmittel Endverbrauchern oder Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung ohne Vorverpackung zum Ver­kauf angeboten oder auf Wunsch des Verbrauchers am Ver­kaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt, so

a) sind die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c verpflichtend;

b) sind die Angaben gemäß den Artikeln 9 und 10 nicht ver­pflichtend, es sei denn, die Mitgliedstaaten erlassen nationale Vorschriften, nach denen einige oder alle dieser Angaben oder Teile dieser Angaben verpflichtend sind.

Was denn nun? Zur Sicherheit hier Artikel 9, Absatz 1, Buchstabe c:

Artikel 9, Absatz 1, Buchstabe c: alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungs­hilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Er­zeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;

Da haben wir also wieder die klassischen Zusatzstoffe (inklusive Allergene). Ergo: Keine wirkliche Veränderung zu heute.

Aber da gibt es ja auch noch den „Gummiparagraphen“:

Artikel 4, Absatz 2: Bei der Prüfung, ob verpflichtende Informationen über Lebensmittel erforderlich sind, und um Verbraucher zu einer fundierten Wahl zu befähigen, ist zu berücksichtigen, ob ein weit verbreiteter, eine Mehrheit der Verbraucher betreffender Bedarf an bestimmten Informationen besteht, denen sie erheb­liche Bedeutung beimessen, oder ob Verbrauchern durch ver­pflichtende Informationen nach allgemeiner Auffassung ein Nut­zen entsteht.

Und spätestens jetzt würde ich mich als Gastronom ganz entspannt zurücklehnen und abwarten, was die Rechtsprechung in den kommenden Monaten für weitere Stilblüten treibt. Denn was eine „Mehrheit der Verbraucher“ ist, lässt sicherlich hinreichend Spielraum für die Rechtsverdreher.

Lizensierte Speisekarten?

Eingetragen am 2013-01-19 12:04 von Thorsten Sommer unter #gastronomie.

Tja, welchem Lizenzmodell unterliegen eigentlich Speisekarten? Und welche Lizenzmodelle müssen bei der Erstellung von Speisekarten beachtet werden? Gute Fragen … Versuch einer Annäherung:

Zunächst einmal sind alle gastronomischen Betriebe gesetzlich verpflichtet, öffentlich über ihr Angebot zu informieren (gemäß PAngV). Meinem laienhaften Verständnis nach wären sie damit amtliche Werke und daher gemeinfrei. (Was meinen die Juristen dazu?!)

Und selbst wenn die Karten dieser Definition nicht entsprächen, haben die Betriebe ein vitales Interesse an der zweiten Grundfunktion jeder Karte: Der Information zu Angebot und Betrieb – als Marketing-Instrument also. In diesem Sinne ist also davon auszugehen, dass die Betriebe gleichzeitig ein hohes Interesse daran haben (sollten), dass ihre Karten von möglichst vielen Menschen gelesen werden.

Gleichzeitig stecken in Speisekarten jedoch teilweise erhebliche Investitionen. Eine Karte ungefragt mitzunehmen ist daher nicht einfach nur schlechter Stil, sondern im Zweifelsfall Diebstahl.

Außerdem wirken bei der Erstellung von Speisekarten meistens mehrere Personen oder sogar Betriebe zusammen. Neben dem Gastronomen sind evtl. Texter, Grafiker, Photographen oder Redakteure an der Erstellung der Karte beteiligt. Deren Zulieferungen unterliegen dann ebenfalls Lizenzmodellen bzw. Urheberrechten. (Die vor dem ersten Auslegen der Karte geklärt sein müssen – natürlich inklusive eventuell fälliger Lizenzgebührenzahlungen.)

Hmmm … insgesamt noch nicht wirklich erhellend. Aber vielleicht weiß einer meiner Leser ja mehr?!

Gastwirtpfandrecht

Eingetragen am 2013-01-11 20:06 von Thorsten Sommer unter #andererseits.

Schon gewusst?

Das Gastwirt- und Hotelierpfandrecht ist ein gesetzliches Pfandrecht, das dem Gastwirt als Sicherheit für seine fälligen Forderungen gegen Gäste zusteht und sich auf die von den Gästen eingebrachten Sachen erstreckt. Der Gastwirt oder Hotelier darf den bei Nichtbezahlung drohenden Vermögensnachteil durch Pfändung der vom Gast eingebrachten Sachen ausgleichen.

[ … ]

Der Gastwirt hat jedoch das Recht, im Rahmen der Notwehr auch mit Gewalt die Mitnahme der gepfändeten Sachen durch den Gast zu verhindern (§ 32 StGB).

[ via: Wikipedia ]

Also immer besser liquide sein, wenn man eine Gaststätte oder ein Hotel betritt ;-)

Trinkgelder steuerfrei – außer beim Inhaber

Eingetragen am 2012-01-27 11:21 von Thorsten Sommer unter #referenzen.

Trinkgelder für die Servicekräfte sind steuerfrei, denn sie sind „nicht Leistende im Sinne des Umsatzsteuergesetzes“. Hatte ich hier ja schon einmal erwähnt. Anders sieht das bei den Inhabern von Gaststätten aus:

[ … ] Urteil vom 9. März 2011 (Aktz.: 4 K 1932/10) [ … ]

Nach der Rechtsauffassung der sächsischen Richter gehört zum umsatzsteuerlichen Entgelt alles, was der Leistungsempfänger, also der Gast, aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Dazu würden auch die dem Gastronomen freiwillig gewährten Trinkgelder zählen. Begründung: Zwischen den von seinen Gästen an den Restaurantbetreiber als leistenden Unternehmer gezahlten Trinkgeldern und der von ihm erbrachten unternehmerischen Leistung bestehe eine innere Verknüpfung. Diese gebiete es, die Trinkgelder in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen.

[ via: DEHOGA ]

Kindermenü verbieten?

Eingetragen am 2010-08-16 11:17 von Thorsten Sommer unter #gastronomie.

Heute bekomme ich (wieder einmal) eine Anfrage zu Rechten von Gästen gegenüber Gastwirten, wenn es um den Verkauf bestimmter Produkte geht. Da der Fall exemplarisch ist, hier die Frage zusammen mit meiner Antwort:

> würden Sie mir bitte eine Frage beantworten oder einen
> Hinweis geben wo ich nachlesen kann ob ein Restaurant einem
> Kunden das Kindermenü verbieten kann.

Antwort: Wenn Sie als Gast(!) einen Betrieb betreten, „besuchen“ Sie de facto den Gastwirt und begeben sich unter sein Hausrecht. Jedwede Bestellung stellt einen Werkvertrag zwischen dem Gastronomen und dem Gast dar. Beide Parteien haben erst Rechte aus diesem Vertrag, nachdem er zustande gekommen ist (vulgo: Bestellung wurde angenommen). Welche Produkte Ihnen der Gastwirt anbietet, ist ausschließlich ihm überlassen. Die Speisekarte ist dabei lediglich ein unverbindliches Angebot zur besseren Orientierung und liefert keine Grundlage für einen (rechtsverbindlichen) Anspruch auf Erfüllung.

Kurz: Wenn Ihnen der Gastwirt etwas nicht verkaufen will (z. B. ein Kindermenü), ist das sein gutes Recht. Wenn Sie als Gast damit nicht zufrieden sein sollten, bleibt Ihnen nur das Lokal zu verlassen.

Gibt es dazu aus der Netzgemeinde Ergänzungen?

Disclaimer: Dies ist keine Rechtsberatung und will es auch nicht sein. Ich bin kein Rechtsanwalt. Im Zweifel bitte an geeignete(re) Stellen wenden.

Kennzeichnungspflicht seit 1960

Eingetragen am 2009-05-12 14:35 von Thorsten Sommer unter #blogging.

Zumindest eine (erste?) Version der Kennzeichnungspflicht für Zusatzstoffe datiert aus dem Jahre 1960 – gerade zufällig in meinem Archiv aufgestöbert:

Seitdem hat das Thema einiges an Fahrt gewonnen …

Bringdienstkarten archivieren ganz einfach

Eingetragen am 2009-01-18 19:23 von Thorsten Sommer unter #blogging.

Schöner Vorschlag von Besim zum Archivieren von Bringdienstkarten (vulgo: „Pizzazetteln“): Einfach mit dem Handy abfotografieren und jederzeit verfügbar haben. – Naja, das ist natürlich nur die Lösung für die Kunden. Betriebe sollten ihre Karten (da steuerrechtlich relevante Dokumente) wohl doch besser „klassisch“ archivieren ;-)

Einen Haken sehe ich dann aber doch noch: Bei den Bergen von Pizzazetteln in meiner Wohnung werde ich wohl einige Probleme mit dem Speicherplatz in meinem Handy bekommen =8-))

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